Tierschutz

Der Landesverband der Kaninchenzüchter Kurhessen e.V. hat in seiner Satzung ( §2 - Zweck des Landesverbandes ) festgelegt, dass er, seine Mitglieder und die angeschlossenen Verbände, Vereine, Clubs und Abteilungen die in Ihrer Obhut befindlichen Tiere im Sinne des Tierschutzgedankens halten, züchten und pflegen.
Wir treten ein für eine sachgemäße Rassekaninchenzucht, artgerechte Haltung und Schutz unserer natürlichen Umwelt.

Aus diesen Gründen unterstützt der Verband auch die "Gemeinsame Erklärung zur Umsetzung des § 11b Tierschutzgesetz", die das Hessische Sozialministerium gemeinsam mit dem Landesverband der Kaninchenzüchter Kurhessen e.V und mit anderen Tierzuchtverbänden in Hessen geschlossen hat.

 

Gemeinsame Erklärung zur Umsetzung des § 11b Tierschutzgesetz in Hessen

Grundsätze

  1. In der Rassezucht kann es durch die extreme Ausprägung von Merkmalen (Übertypisierung), aber auch durch unerwünschte Nebenwirkungen von Zuchtmerkmalen zu Tierschutzproblemen kommen.
  2. Solche möglichen Folgen sind aus ethischen und tierschutzrechtlichen Gründen bei Entscheidungen in der Zucht zu berücksichtigen.
  3. Dabei ist zu beachten, dass
    1. es ethisch nicht vertretbar ist, züchterische Wunschvorstellungen über Gesundheit und Wohlbefinden von Tieren zu stellen,
    2. es seit 1986 bundesweit verboten ist, mit Tieren zu züchten, wenn bei der Nachzucht mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden gerechnet werden muss (§11b TschG) und
    3. auch nach dem Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren bei der Zucht die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen sind, die Gesundheit oder Wohlbefinden beeinträchtigen können (Artikel 5).

Konsequenzen

  1. Den Unterzeichnern ist bewusst, dass Zuchtverbände-/vereine eine besondere Verantwortung für den Tierschutz haben, insbesondere bei
    1. der Festlegung von Zuchtzielen und Beschreibung von Rassestandards,
    2. der Festlegung von Bewertungsmaßstäben für bestimmte Merkmalsausprägungen,
    3. der Aufnahme bzw. dem Ausschluss bestehender oder neuer Zuchtrassen,
    4. der Aufnahme bzw. dem Ausschluss von Züchterinnen und Züchtern bestimmter Rassen oder bestimmter züchterischer Ausrichtung,
    5. der Information und Aufklärung der angeschlossenen Züchterinnen und Züchtern sowie der Preisrichterinnen und Preisrichter, soweit dies in ihrem Verantwortungsbereich liegt.
  2. Die unterzeichnenden Zuchtverbände-/vereine verpflichten sich, durch geeignete verbandsinterne Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Tiere gezüchtet werden, die nach dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis als Verstoß gegen § 11b TschG gelten müssen.
  3. Den Unterzeichnern ist bewusst, dass von den anwesenden Zuchtverbänden/-vereinen allein nicht alle Züchterinnen und Züchter in Hessen erreicht und zur Einhaltung des § 11b TschG bewegt werden können.
  4. Die Unterzeichner halten es daher im Sinne des Tierschutzes für geboten, dass die Vollzugsbehörden im Einzelfall alsbald tätig werden und bei offenkundigen Verstößen gegen den § 11b TSchG eingreifen und die jeweilige Züchterin/den jeweiligen Züchter zur Verantwortung ziehen werden.
  5. Diese Maßnahmen betreffen ausdrücklich nicht nur eventuell uneinsichtige Mitglieder von kooperativen Zuchtverbänden/-vereinen, sondern insbesondere auch solche Züchterinnen oder Züchter, die sich bewusst verbands- oder vereinsinternen Tierschutzregelungen zu entziehen versuchen oder keinem Verband/Verein angeschlossen sind.
  6. Von Behördenseite wird zugesichert, dass die Zuchtverbände über abgeschlossene Rechtsverfahren zum §11b TschG in geeigneter Form (anonymisiert) unterrichtet werden.

 

Weitere Informationen zum Tierschutz

Leitlinien zur tierschutzgerechten Kaninchenhaltung in Deutschland

Tierschutzgesetz in der Fassung vom 24. Juli 1972, zul. geändert 21.12.06

Mindestgröße der Ausstellungskäfige

Tierschutz-Transportverordnung in der Fassung vom 11. Juni 1999, zul. geändert 31.10.06

Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 ( BGBl. I S. 405), geändert mit Verordnung vom 13. April 2006

Richtlinie für die Haltung und Zucht von Rassekaninchen im ZDRK